Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1
Allgemeine Bestimmungen – Geltungsbereich
Lieferungen und Leistungen von RIGG erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichende Bestimmungen des Bestellers die Bestellung vorbehaltlos ausführen.

§2
Vertragsschluss
Jeder Vertrag mit uns kommt ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustande. Willenserklärungen von uns sind nur dann verbindlich, wenn Sie von einer durch die Geschäftsführung hierzu bevollmächtigten Person unterschrieben sind. Andere Erklärungen binden uns nicht, soweit sie nicht von einer vertretungsberechtigten Person genehmigt werden. Personen, die zu schriftlichen Erklärungen bevollmächtigt sind, sind ausdrücklich nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabsprachen zu treffen, die unseren AGB widersprechen. Eine(n) Bestellung/Auftrag des Kunden kann RIGG innerhalb von zwei Wochen durch textliche Bestätigung oder Auslieferung annehmen. Vorhergehende Erklärungen seitens RIGG gelten als Aufforderung an den Kunden, ein Vertragsangebot abzugeben. Für die Beschaffenheit der Leistungen/Waren sind stets die in der Auftragsbestätigung von RIGG angegebenen Daten maßgeblich.

§3
Lieferungen, Leistungsinhalt und Liefervertrag
Die dem Besteller übermittelten Lieferdaten stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der RIGG. Bei Wegfall unserer Selbstbelieferungsquelle, ohne dass uns hierzu ein Verschulden trifft, oder infolge von Höherer Gewalt sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Lieferanten einzudecken, sondern die verfügbaren Waren zu versenden. Verbindliche Lieferfristen und/oder Liefertermine und/oder Leistungstermine bedürfen einer ausdrücklichen und textlichen Vereinbarung. Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Kunden, außer es stehen noch Angaben des Kunden aus, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Erhalt dieser Angaben durch RIGG. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Bestellers voraus. Kommt der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder kommt er in Annahmeverzug, ist er verpflichtet, uns Mehraufwendungen zu ersetzen, die durch seine unterlassene Mitwirkung oder den Annahmeverzug entstanden sind oder entstehen werden. Die Gefahr einer Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, geänderte oder angepasste Produkte zu liefern. Diese Änderung oder Anpassung muss für den Kunden zumutbar sein. Das Recht auf Teillieferung und Teilrechnungen behalten wir uns vor, außer es läuft dem objektiven Interesse des Kunden entgegen und uns wird dieses mitgeteilt. Lieferverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben wie Höhere Gewalt, veränderte behördliche Genehmigungs- und Gesetzeslagen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe verschieben die Liefer-/Leistungstermine um die Dauer der Beeinträchtigung. RIGG kommt nur nach schriftlicher Mahnung in Verzug. Nach Zugang der Mahnung steht uns eine Nachfrist von 14 Tagen zur Lieferung zu. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von RIGG beruhen, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit. Schadensersatzansprüche sind auf das doppelte des Auftrags-/Bestellwertes begrenzt.

§4
Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt in der Regel ab Sitz oder Lager der RIGG. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit nicht textlich anders vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware durch die RIGG an den Transporteur/Spediteur übergeben worden ist. Grundsätzlich werden Versandform, Transportunternehmen/Spediteure und/oder, sofern zutreffend, Versicherungswerte der Sendung durch RIGG festgelegt. Besondere, vom Kunden gewünschte Versandformen, Transportunternehmen/Spediteure und/oder Versicherungswerte sind der RIGG im Voraus, spätestens jedoch mit der Bestellung in schriftlicher Form anzuzeigen. Hieraus entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Die Kosten des Versandes gehen in jeden Fall zu Lasten des Kunden, es sei denn, RIGG gibt dieses in der Auftragsbestätigung anders an. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.
Bei Empfang der Ware hat der Kunde die Ware im Rahmen der üblichen Anforderungen unverzüglich auf Unversehrtheit und Mängel gem. § 377 HGB zu prüfen und gem. § 378 HGB zu rügen.

§5
Preise, Zahlungsbedingungen und Fälligkeit, Aufrechnung
Rechnungen sind mit Auslieferung der Waren sofort und ohne Abzug fällig, sofern nicht auf der Auftragsbestätigung andere Bedingungen vereinbart wurden. Die Fälligkeit für werkvertragliche Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des BGB (§ 631 ff.) Verzug tritt 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Bei Verzug des Kunden werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) fällig. Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Bei Erteilung eines SEPA-Firmenmandats erfolgt die Vorabankündigung (Pre-Notification) unter Berücksichtigung des vereinbarten Zahlungsziels 2 Tage vor Abbuchung der Lastschrift. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

§6
Eigentumsvorbehalt
Wir Die RIGG behält sich das Eigentum an der/den Kaufsache(n) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber der RIGG befindet. Der Kunde ist verpflichtet, die Sache für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Vandalismus und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
Die gelieferten Waren dürfen bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei RIGG ohne Zustimmung der RIGG weder verpfändet, sicherungsübereignet oder verändert werden. Werden die gelieferten Waren Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht, so ist der Dritte in jedem Fall auf den Eigentumsvorbehalt der RIGG hinzuweisen. Sollten sich die gelieferten Waren nicht mehr im Besitz des Kunden befinden, so tritt dieser damit automatisch alle Forderungen aufgrund dieser Waren gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent an die RIGG ab. Der Kunde ist verpflichtet, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis wir ihm schriftlich mitteilen, dass wir dieses selbst vornehmen. Verfügungen Dritter sind RIGG unverzüglich unter Übergabe der für einen Einspruch notwendigen Unterlagen bzw. Klage gemäß § 771 ZPO mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den Ausfall.

§7
Garantie, Haftung, Gewährleistung
Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleitungsanspruches ausgeschlossen und die Ware gilt als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich erfolgen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt zur Erhaltung der Rechte.
Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, so ist RIGG berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Im Fall des zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung stehen dem Kunden alle übrigen, gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsansprüche zu. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung so lange zu verweigern, bis der Kunde nicht einen verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises bezahlt hat. Eine Zurückbehaltung ist in dem Verhältnis zulässig, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand zu dem mangelbehafteten Wert der Ware gestanden haben würde. Dies gilt nicht, soweit es sich bei der Lieferung um einen einheitlichen Gegenstand handelt und wir als Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Keine Sachmängelansprüche bestehen, wenn die Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit und Brauchbarkeit nur unwesentlich abweichen. Ansprüche wegen Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon unberührt bleibt bei Kaufverträgen die gesetzliche Frist für den Rückgriffsanspruch gemäß § 478 BGB.
Für Beratung, soweit kein schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen wurde, wird keine Haftung übernommen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 II BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Dieses gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mängelfolgeschäden erstreckt. Die RIGG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Schadensersatzansprüche sind auf das doppelte des Auftragswertes begrenzt, dies gilt nicht für Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit.

§8
Rücktritt
Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag ist für den Kunden ausgeschlossen.

§9
Urheber- und sonstige Schutzrechte/Export
RIGG behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Schaltplänen, Computersoftware und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung der RIGG dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an die RIGG zurückzugeben. Handelt es sich bei den gelieferten Produkten um Artikel, bei denen sich die Urheberrechte ganz oder teilweise im Besitz Dritter befinden, so werden diese Urheberrechte ebenfalls ausdrücklich, auch ohne schriftliche Bestätigung, vom Geschäftspartner anerkannt. Für die Verletzung etwaiger Patente oder sonstiger Schutzrechte kann RIGG nicht haftbar gemacht werden.
Sämtliche gelieferten materiellen und immateriellen Produkte sind zur ausschließlichen Benutzung in der Europäischen Union und Schweiz bestimmt. Ein etwaiger Export bedarf der schriftlichen Zustimmung durch RIGG.
Insbesondere sind die jeweils gültigen Sanktionsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Dies gilt nicht nur bei Export, sondern in gleichem Maße auch bei einer Nutzung, Zurverfügungstellung und/oder Veräußerung in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde stellt die RIGG von jeglicher Inanspruchnahme, die auf Verletzungen der Export- oder Importbestimmungen und/oder Sanktions- und/oder Embargobestimmungen beruht, frei. Der Kunden haftet der RIGG insoweit in unbegrenzter Höhe, insbesondere, aber nicht limitiert, auch für Schäden, die daraus herrühren, dass durch die Vertragsverletzung des Kunden die RIGG temporär oder dauerhaft von Geschäftsbeziehungen mit Dritten ausgeschlossen wird.

§10
Elektronischer Geschäftsverkehr
Unsere Internetseiten gelten nicht als Vertragsangebot, sondern lediglich als Aufforderung, eine Bestellung einzugeben. Beim Download oder/und beim Versand von Daten via Internet geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle der RIGG auf den Kunden über.

§11
Werkverträge
Für von uns abgegebene Kostenvoranschläge übernehmen wir keine Gewähr, solange deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wird. Unverbindliche Kostenvoranschläge können um bis zu 10% überschritten werden. Bei der Preiskalkulation setzen wir voraus, dass notwendige Vorarbeiten vollständig erbracht sind und zu keinen Leerlaufzeiten bei uns führen. Bei Wartungsverträgen gilt die Fahrzeit mit einem Abschlag von 20% für die Berechnung gleich der Arbeitszeit. Fertigstellungstermine für Reparaturarbeiten sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei unverbindlichen Terminen bedarf es einer Nachfrist, um uns in Verzug zu bringen. Bei berechtigten Reklamationen steht uns das Recht der zweimaligen Nacherfüllung zu. Der Kunde ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand abzunehmen und nach Entgegennahme desselbigen diesen unverzüglich zu untersuchen, ansonsten gilt die Abnahme innerhalb der Frist von einer Woche als erfolgt. Es gelten alle Regelungen dieser AGB zur Fristsetzung, Zahlungsbedingungen, Leistungsstörung, Gefahrenübergang, Sachmängel und Untersuchungsverpflichtungen auch für Werkverträge.

§12
Software
Für die vertragliche Beschaffenheit ist die Dokumentation zuständig, aus der sich auch die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt. Das Nutzungsrecht ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie den bei Software mitgelieferten Bedingungen der jeweiligen Hersteller. Eine Weitergabe der Software ist nur in vollständiger Form und unter gleichzeitiger Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte zulässig. Ansonsten gelten voll umfänglich unsere AGB.

§13
Nebenabreden, Teilwirksamkeit
Nebenabreden bedürfen der Textform, dies gilt auch für die Abrede, auf Textform Bestätigungen oder Vereinbarungen zu verzichten. Mündliche Nebenabreden sind unzulässig. Sollten vorstehende Bestimmungen teilweise unwirksam sein oder gegen geltendes Recht verstoßen, so bleiben damit alle anderen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch diejenige rechtsgültige zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am nächsten kommt. Beide Parteien bemühen sich um eine entsprechende Regelung.

§14
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der RIGG.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie alle daraus entstehenden und seine Wirksamkeit betreffenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der RIGG.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch wenn der Empfänger oder Auftraggeber seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.